Für die Aufrechterhaltung eines reibungslosen Baustellenbetriebes und –verkehrs ist es erforderlich, den Streckenabschnitt zwischen Kauernburg (Anschlussstelle Kulmbach/Ost) und Kauerndorf (westlicher Ortseingang) für den Individualverkehr während der Arbeitszeiten zu sperren. Die Sperrung dauert ca. ein halbes Jahr von Juli 2024 bis zum Jahresende. Ein genauer Termin für den Beginn der Sperrung kann benannt werden, wenn die bauausführende Firma feststehen wird. Eine Sperrung zwischen Kauerndorf und Untersteinach erfolgt nicht. Die Anschlussstelle Kulmbach/Ost bleibt geöffnet, die Tankstelle in Kauerndorf bleibt von Osten her anfahrbar.
Eine Durchfahrt durch die Baustrecke ist nur in den verkehrsarmen Zeiten und außerhalb des Baustellenbetriebs möglich (werktags einschl. Samstag in der Nacht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr früh, am Sonntag ganztägig), die Baustrecke bleibt jedoch auch dann mit zwei Ampelstrecken ausgestattet.
Eine Ausweitung der Öffnungszeiten darüber hinaus ist aus verkehrlichen Gründen nicht möglich. Der Verkehr würde außerhalb der verkehrsschwachen Zeiten durch die vorhandenen Einschränkungen (insbesondere die Verkehrsregelung mittels Ampeln und dem enormen Baustellenverkehr) zum Erliegen kommen. Dieses würde zu großen Verzögerungen im Rettungsdienst und ÖPNV führen und die Baustelle könnte nicht betrieben werden.
Während der werktäglichen Tageszeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr (einschließlich samstags) ist eine Durchfahrt durch die Baustelle nur dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV, Linien- und Schulbusse) und den Rettungsdiensten (nur Blaulichtfahrten) erlaubt. Andere Verkehrsteilnehmer müssen die Umleitungsstrecken benutzen. Ausnahmen sind nicht möglich.
Für den überregionalen Verkehr (Raum Lichtenfels/Burgkunstadt, Kulmbach, Autobahn A 9) wird die Umleitung über die A 70 erfolgen.
Für den regionalen Verkehr (Kulmbach, Stadtsteinach und Kulmbacher Oberland) wird die Umleitung über Grafendobrach und Stadtsteinach verlaufen.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Nachsicht für die damit verbundenen Mehrbelastungen und Unannehmlichkeiten.
Im Rahmen des so genannten Gemeingebrauchs ist jedermann die Benutzung öffentlicher Straßen gestattet, allerdings besteht darauf kein Rechtsanspruch. Zeitweilige Beschränkungen des Gemeingebrauchs durch Verkehrsregelungen, wie durch die vorliegende Sperrung, sind daher vom Verkehrsteilnehmer hinzunehmen und sind auch nicht entschädigungsfähig, auch wenn zweifelsohne wirtschaftlich und zeitlich Mehraufwendungen für die Verkehrsteilnehmer entstehen.